Mit der vor einigen Wochen verabschiedeten ergänzenden Bioweinverordnung wird es, sofern bestimmte Kriterien bei der Weinbereitung erfüllt sind, möglich sein, den bisher umgangssprachlich benutzten Begriff „Biowein“ offiziell, also auch für die Etikettierung und Kennzeichnung zu verwenden. „Bioweine“ die diese Kriterien nicht erfüllen, müssen wie bisher als „Wein aus ökologisch erzeugten Trauben“ gekennzeichnet werden.
Währung bisher
nur der weinbauliche, also der landwirtschaftliche Bereich klar definiert war,
und für die eigentliche Weinbereitung keine Vorschriften existierten, konnte
„Wein aus ökologisch erzeugten Trauben“ schlimmstenfalls mit allen Techniken
und fragwürdigen Kellerhilfsmitteln der konventionellen Weinwirtschaft hergestellt
werden.
Das Ziel der
neuen Verordnung, eine klare Differenzierung zwischen konventionellem Wein und
Biowein, vor allem durch deutlich
niedrigere SO2 – Mengen ermöglichen, wurde meiner Meinung nach verfehlt. Der gefundene Kompromiss zwischen den
Interessenvertretern der nördlichen Weinbauzonen und der Großimporteure
einerseits und den südeuropäischen
Erzeugern andererseits verhinderte eine verbraucher-und gesundheitsfreundlichere
Lösung. Mit 100 bzw. 120 mg/l Schwefel
wurde den Forderungen des Nordens mit ungünstigeren Witterungsbedingungen
entsprochen. Unberücksichtigt blieb die Tatsache, dass gute Weine aus dem Süden
durchschnittlich nur die Hälfte dieser Schwefelmenge benötigen. Ein
„Schwefeläquator“, etwa der 44. Breitengrad mit unterschiedlichen Werten für
Weine aus dem Norden und Süden wäre sinnvoller gewesen.
Folglich wird
die neue EU-Bioweinverordnung den Import minderwertiger Bioweine unbekannter
Herkunft in Tankfahrzeugen und deren Abfüllung mit hohen Schwefelzugaben
erleichtern. Sie dienen dazu, mit Essig-und anderen Bakterien belastete Weine,
die während des mehrmaligen Umpumpens in den Wein gelangen, zu „stabilisieren“
und zu konservieren. Wir empfehlen Ihnen
deshalb künftig noch mehr als bisher darauf zu achten, nur Weine mit klaren
Herkunftsangaben (Land, Region, Ort, Name des Weinguts) und nur
Original-Weingutabfüllungen zu kaufen.
Die neue
Verordnung beschränkt sich mehr oder weniger auf die Begrenzung des
Schwefelgehalts in Biowein und verschiebt
die Entscheidung über andere wichtige Kriterien (Hitzebehandlung,
Filterung, Umkehrosmose, Ionenaustauscher auf einen späteren Zeitpunkt.
Immerhin wurden aber auch einige Praktiken verboten.
Folgende oenologische Praktiken und Behandlungen sind
verboten:
a,
Mostkonzentration durch Kühlverfahren
b, SO2
Ausscheidung durch physikalische Verfahren
c, Elektrodialyse
zur Stabilisierung der Weinsäure
d, Behandlung
des Wein mit Kationenaustauscher zur Stabilisierung der Weinsäure
Folgende Produkte zur Bioweinerzeugung sind erlaubt, solange keine geeigneteren Techniken und Hilfsmittel zur Verfügung stehen:
1. Luft, Sauerstoff in Gasform zur Belüftung
2. Zentrifugier - Filterhilfsmittel: Perlite, Cellulose, Kieselguhr
3. Inerte Gase: Stickstoff, Kohlesäure, Argon
4. Zur Gärung: Reinzuchthefen, Di-ammonium Phosphate, Thiamin Hydrochlorid (Gärhilfmittel)
5. Schwefeldioxyd, Potassium Bisulphite oder Potassium Metabilsulphite
6. Holzkohle (Klärung)
7. Zur Klärung: Speisegelatine, Pflanzeneiweiss von Weizen oder Erbsen, Hausenblase, Eiweiß, Albumin, Tannine, Casein, Potassium Caseinat, Silikon Dioxyde, Bentonit, Pektolytische Enzyme
8. Zusatzstoffe und Behandlungsmittel: Milchsäure, Weinsäure, Aleppo Kiefernharz, L-Ascorbinsäure, Zitronensäure, Tannine, Gummi Arabicum, Potassium Bitartrate, Cupric citrat, Kupfersulphat, Eichenchips Potassium Alginate, Metaweinsäure
9. Hilfsmittel zur Entsäuerung und Weinbehandlung: Weinsäure, Kalziumcarbonat, Potassium Bicarbonat
Schwefelgehalt in Wein – Vergleich zwischen konventionellem
Wein und Biowein
Weinart
|
Erlaubte Werte für Konventionelle
Weine
|
Erlaubte Werte für Bioweine
|
Trockene Rotweine
< als 5 g/l Restzucker
|
150
mg/l
|
100
mg/l für Weine mit weniger als 2 g/l Restzuucker
120
mg/l für Weine mit 2 – 5 g/l Restzucker
|
Rotweine mit
> als 5 g Restzucker
|
200 mg/l
|
170 mg/l
|
Weissweine und Roséweine mit < als 5 g/l Restzucker
|
200 mg/l
|
150 mg/l für Weine mit
weniger als 2 g/l Restzucker
170 mg/l für Weine mit 2 –
5 g/l Restzucker
|
Weissweine und Roséweine mit > als 5 g/l Restzucker
|
250 mg/l
|
220 mg/l
|
Spezielle Weine mit höherem Restzuckergehalt
dürfen bis zu 400 mg/l Schwefel enthalten
Bioweine dürfen offiziell ab dem Jahrgang 2012 als Biowein
gekennzeichnet werden, bei deren Erzeugung die vorgenannten Kriterien
eingehalten wurden. „Bioweine“ die diesen Vorgaben nicht entsprechen, dürfen
offiziell weiterhin als „Wein aus ökölogisch erzeugten Trauben“ gekennzeichnet
werden.
Wir werden unsere Lieferanten zu den Auswirkungen dieser neuen
Verordnung und zu den tatsächlich eingesetzten Mitteln befragen befragen und
Ihnen das Ergebnis mitteilen.
Erich Hartl
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