Sonntag, 20. Mai 2012

Neue EU-Bioweinverordnung Nr. 889/2008 März 2012



Mit der vor einigen Wochen verabschiedeten ergänzenden Bioweinverordnung wird es, sofern bestimmte Kriterien bei der Weinbereitung erfüllt sind, möglich sein, den bisher umgangssprachlich benutzten Begriff „Biowein“ offiziell, also auch für die Etikettierung und Kennzeichnung zu verwenden. „Bioweine“ die diese Kriterien nicht erfüllen, müssen wie bisher als „Wein aus ökologisch erzeugten Trauben“ gekennzeichnet werden.

Währung bisher nur der weinbauliche, also der landwirtschaftliche Bereich klar definiert war, und für die eigentliche Weinbereitung keine Vorschriften existierten, konnte „Wein aus ökologisch erzeugten Trauben“ schlimmstenfalls mit allen Techniken und fragwürdigen Kellerhilfsmitteln der konventionellen Weinwirtschaft hergestellt werden.

Das Ziel der neuen Verordnung, eine klare Differenzierung zwischen konventionellem Wein und Biowein,  vor allem durch deutlich niedrigere SO2 – Mengen ermöglichen, wurde meiner Meinung nach verfehlt.  Der gefundene Kompromiss zwischen den Interessenvertretern der nördlichen Weinbauzonen und der Großimporteure einerseits und  den südeuropäischen Erzeugern andererseits verhinderte eine verbraucher-und gesundheitsfreundlichere Lösung. Mit 100 bzw. 120 mg/l  Schwefel wurde den Forderungen des Nordens mit ungünstigeren Witterungsbedingungen entsprochen. Unberücksichtigt blieb die Tatsache, dass gute Weine aus dem Süden durchschnittlich nur die Hälfte dieser Schwefelmenge benötigen. Ein „Schwefeläquator“, etwa der 44. Breitengrad mit unterschiedlichen Werten für Weine aus dem Norden und Süden wäre sinnvoller gewesen.

Folglich wird die neue EU-Bioweinverordnung den Import minderwertiger Bioweine unbekannter Herkunft in Tankfahrzeugen und deren Abfüllung mit hohen Schwefelzugaben erleichtern. Sie dienen dazu, mit Essig-und anderen Bakterien belastete Weine, die während des mehrmaligen Umpumpens in den Wein gelangen, zu „stabilisieren“ und zu konservieren.  Wir empfehlen Ihnen deshalb künftig noch mehr als bisher darauf zu achten, nur Weine mit klaren Herkunftsangaben (Land, Region, Ort, Name des Weinguts) und nur Original-Weingutabfüllungen zu kaufen.

Die neue Verordnung beschränkt sich mehr oder weniger auf die Begrenzung des Schwefelgehalts in Biowein und verschiebt  die Entscheidung über andere wichtige Kriterien (Hitzebehandlung, Filterung, Umkehrosmose, Ionenaustauscher auf einen späteren Zeitpunkt. Immerhin wurden aber auch einige Praktiken verboten.

Folgende oenologische Praktiken und Behandlungen sind verboten:

a, Mostkonzentration durch Kühlverfahren
b, SO2 Ausscheidung durch physikalische Verfahren
c, Elektrodialyse zur Stabilisierung der Weinsäure
d, Behandlung des Wein mit Kationenaustauscher zur Stabilisierung der Weinsäure

Folgende Produkte zur Bioweinerzeugung sind erlaubt, solange keine geeigneteren Techniken und Hilfsmittel zur Verfügung stehen:

1.    Luft, Sauerstoff in Gasform zur Belüftung 
2.    Zentrifugier - Filterhilfsmittel: Perlite, Cellulose, Kieselguhr
3.    Inerte Gase: Stickstoff, Kohlesäure, Argon
4.    Zur Gärung: Reinzuchthefen, Di-ammonium Phosphate, Thiamin Hydrochlorid (Gärhilfmittel)
5.    Schwefeldioxyd, Potassium Bisulphite oder Potassium Metabilsulphite
6.    Holzkohle (Klärung)
7.  Zur Klärung: Speisegelatine, Pflanzeneiweiss von Weizen oder Erbsen, Hausenblase, Eiweiß, Albumin, Tannine,  Casein,  Potassium Caseinat, Silikon Dioxyde, Bentonit, Pektolytische Enzyme
8.   Zusatzstoffe und Behandlungsmittel: Milchsäure, Weinsäure, Aleppo Kiefernharz, L-Ascorbinsäure, Zitronensäure, Tannine, Gummi Arabicum, Potassium Bitartrate, Cupric citrat, Kupfersulphat, Eichenchips Potassium Alginate,  Metaweinsäure
9.    Hilfsmittel zur Entsäuerung und Weinbehandlung: Weinsäure, Kalziumcarbonat, Potassium Bicarbonat


Schwefelgehalt in Wein – Vergleich zwischen konventionellem Wein und Biowein



Weinart


Erlaubte Werte für Konventionelle Weine


Erlaubte Werte für Bioweine


Trockene Rotweine
< als 5 g/l Restzucker

150 mg/l


100 mg/l für Weine mit weniger als 2 g/l Restzuucker
120 mg/l für Weine mit 2 – 5 g/l Restzucker

Rotweine mit
> als 5 g Restzucker
200 mg/l
170 mg/l
Weissweine und Roséweine  mit < als 5 g/l Restzucker
200 mg/l
150 mg/l für Weine mit weniger als 2 g/l Restzucker
170 mg/l für Weine mit 2 – 5 g/l Restzucker
Weissweine und Roséweine  mit > als 5 g/l Restzucker
250 mg/l
220 mg/l


Spezielle Weine mit höherem Restzuckergehalt dürfen bis zu 400 mg/l Schwefel enthalten


Bioweine dürfen offiziell ab dem Jahrgang 2012 als Biowein gekennzeichnet werden, bei deren Erzeugung die vorgenannten Kriterien eingehalten wurden. „Bioweine“ die diesen Vorgaben nicht entsprechen, dürfen offiziell weiterhin als „Wein aus ökölogisch erzeugten Trauben“ gekennzeichnet werden.

Wir werden unsere Lieferanten zu den Auswirkungen dieser neuen Verordnung und zu den tatsächlich eingesetzten Mitteln befragen befragen und Ihnen das  Ergebnis mitteilen.

Erich Hartl